Satzung Karnevalsgesellschaft Gemeinsam Jeck e.V. Düsseldorf

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen “Karnevalsgesellschaft Gemeinsam Jeck”. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit

(1) Zweck des Vereines ist, Menschen mit Behinderung die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, hier speziell am rheinischen Karneval, zu ermöglichen und das Brauchtum des rheinischen Karnevals zu pflegen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von und die Teilnahme an Karnevalsveranstaltungen, durch den Wagenbau für den Rosenmontagszug sowie die Teilnahme am Düsseldorfer Rosenmontagszug.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Dauer des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Seite 3 von 6

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Zuwendungen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte dieses Mitgliedes am Vereinsvermögen.

(5) Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder einzelne Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 5 Beiträge und Spenden

(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Spenden.

(2) Die Höhe der Beiträge werden vom Vorstand festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassenwart, 2. Kassenwart, 1. Schriftführer und 2. Schriftführer.

Die Vorsitzenden sowie der 1. Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.

Der 2. Vorsitzende ist vertretungsberechtigt zusammen mit dem 1. Kassenwart.

(2) Der Vorstand bestimmt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Der Präsident repräsentiert den Verein.

Der Präsident ist kein Mitglied des Vorstandes und kein Organ des Vereins.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.

(3) Der Vorstand kann weitere Personen mit Aufgaben, z.B. Wagenbauleiter, betrauen. Diese können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden (erweiterter Vorstand).

(4) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Bestellung zum Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.

Ein Mitglied des Vorstandes muss nicht Vereinsmitglied sein.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch weiterführt.

(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand beruft nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Die Einladungsfrist soll zwei Wochen betragen.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst bis zum 31. März eines Jahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies von 10% der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Mitteilung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen.

Bei den Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, genügt die Zusendung an diese Adresse.

(4) Der Entschließung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind

a) die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Abberufung,

b) die Bestellung des Kassenpüfers,

c) die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

d) Satzungsänderungen,

e) die Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Vorstand und Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig.

Die Leitung übernimmt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Sind die Vorsitzenden bei einer Mitgliederversammlung verhindert, so wählt diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden als Versammlungsleiter.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.

(3) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

Stehen mehr als zwei Kandidaten zu Wahl und kann keiner die Mehrheit auf sich vereinigen, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

(4) Stehen mehrere Kandidaten zu Wahl, so findet auf Antrag eines Mitgliedes geheime schriftliche Abstimmung statt; in anderen Fällen nur dann, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies wünscht.

(5) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

(6) Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen, die betreffenden Mitglieder wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.

(7) Über den Gang der Verhandlung und dabei gefasster Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Vorstand und Mitgliederversammlung können Beschlüsse im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder Abstimmung per E-Mail fassen, wenn jeweils alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer bestellt.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins sowie der Wegfall des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst für die Teilhabe am Leben für Menschen mit Behinderung, einsetzen soll.

Die Satzung wurde am 28.08.2014 errichtet und am 30.10.2014 ergänzt Düsseldorf, den 30.10.2014

Karnevalsgesellschaft Gemeinsam Jeck e.V.

 

Beschluss über die Mitgliederbeiträge (Beitragsordnung):

Diese Beitragsordnung gilt ab dem 01.01.2018 so lange, bis vom Vorstand eine neue Beitragsordnung aufgestellt wird.

1. Grundsatz

Für jedes Mitglied wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

2. Verwendung des Mitgliedsbeitrags

Der Mitgliedsbeitrag darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Höhe des Mitgliederbeitrags

Der Mitgliedsbeitrag beträgt je Kalenderjahr:

– Erwachsene 60,- €

– Beschäftigte in WfbM oder in vergleichbaren Einrichtungen 18, – €

– Kinder bis zum vollendeten 14 Lebensjahr, wenn ein Elternteil Mitglied oder ein anderes Familienmitglied bereits Mitglied ist 0,- €

– Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 18,- €

Der Beitrag wird bei unterjähriger Mitgliedschaft je vollem Beitrittsmonat wie folgt erhoben:

– Erwachsene 5,00 €

– Beschäftigte in WfbM oder in – vergleichbaren Einrichtungen 1,50 €

– Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 1,50 €

4. Beitragszahlung

Der Beitrag wird per Lastschrift durch den Verein spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres eingezogen. Eine Beitragsrechnung wird jedem Mitglied auf Antrag ausgehändigt.

5. Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags B

Bei Ausscheiden aus dem Verein, ohne Rücksicht auf den Ausscheidegrund, wird ein bereits gezahlter Jahresbeitrag nicht zurückerstattet.

Nicht gezahlte bzw. nicht einbehaltene Beiträge werden nur bis zum Austrittsdatum eingefordert.